Info Übermittlungssperre
Der Gesetzgeber erlaubt die Weitergabe von personenbezogenen Daten für Auskunftszwecke an Dritte. Er gibt Ihnen aber auch die Möglichkeit, dieser Weitergabe für bestimmte Auskunftsarten zu widersprechen. Hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Auskunftssuchende im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft ist dies jedoch auf Internetauskünfte beschränkt, soweit nicht die Voraussetzungen für eine allgemeine Auskunftssperre bestehen.
Für folgendende Auskunftsarten kann ohne weitere Angaben von Gründen eine Übermittlungssperre beantragt werden:
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Politische Parteien (Art. 32 Abs. 1 MeldeG)
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Alters- / Ehejubiläen (Art. 32 Abs. 2 MeldeG)
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Adressbuchverlage (Art. 32 Abs. 3 MeldeG)
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Religionsgesellschaft (Art. 29 Abs. 2 MeldeG)
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Internetauskünfte (Art. 31 Abs. 3 MeldeG)
Was wird benötigt?
Es müssen der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift eingegeben werden.
Was kostet der Eintrag einer Übermittlungsperre?
Ansprechpartner im Bürgerbüro:
Frau Schöttl: Tel. 08764 89-25
Herr Grohmann: Tel. 08764 89-50
Frau Steiner: Tel. 08764 89-52