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Kirchenaustritt

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung einer Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Bei persönlicher Erklärung müssen Sie dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Außerdem werden Daten zu Ihrer Taufe (Ort und Datum der Taufe sind freiwillige Angaben) und zu einer eventuellen Eheschließung abgefragt. Die Austrittserklärung wird wirksam mit der Entgegennahme durch den Standesbeamten.

Bei einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form muss ein Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten. Der Austritt wird dann erst am Tag des Eingangs beim Standesamt wirksam.

Bitte beachten Sie: Eine schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail an das Standesamt ist unwirksam.

Das Standesamt teilt einen Kirchenaustritt mit:

  • dem zuständigen Kirchensteueramt
  • der Meldebehörde
  • dem Finanzamt, sowie
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Nichtselbständige Beschäftigte können die Änderung der Lohnsteuerbescheinigung im zuständigen Finanzamt beantragen. Selbständige sollten den Austritt aus der Kirche dem Steuerberater mitteilen bzw. der nächsten Steuererklärung eine Abschrift der Kirchenaustrittserklärung beifügen.

Kosten:

Für die Aufnahme einer Austrittserklärung einschließlich einer beglaubigten Abschrift der Erklärung wird eine Gebühr von 35,– € erhoben.