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Kirchenaustritt

Kirchenaustritt

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung einer Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Bei persönlicher Erklärung müssen Sie dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Außerdem werden Daten zu Ihrer Taufe (Ort und Datum der Taufe sind freiwillige Angaben) und zu einer eventuellen Eheschließung abgefragt. Die Austrittserklärung wird wirksam mit der Entgegennahme durch den Standesbeamten.

Bei einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form muss ein Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten. Der Austritt wird dann erst am Tag des Eingangs beim Standesamt wirksam.

Bitte beachten Sie: Eine schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail an das Standesamt ist unwirksam.

Das Standesamt teilt einen Kirchenaustritt mit:

  • dem zuständigen Kirchensteueramt
  • der Meldebehörde
  • dem Finanzamt, sowie
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Austrittserklärung wirksam geworden ist. Nichtselbständige Beschäftigte können die
Änderung der Lohnsteuerbescheinigung im zuständigen Finanzamt beantragen.
Selbständige sollten den Austritt aus der Kirche dem Steuerberater mitteilen bzw. der
nächsten Steuererklärung eine Abschrift der Kirchenaustrittserklärung beifügen.

Kosten:

Für die Aufnahme einer Austrittserklärung einschließlich einer beglaubigten Abschrift
der Erklärung wird eine Gebühr von 35,– € erhoben.

Sterbefall

Beurkundung eines Sterbefalls

Das Standesamt Mauern ist für die Beurkundung aller Sterbefälle zuständig, die auf
dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Mauern eintreten.

Das Standesamt benötigt zur Beurkundung verschiedene Urkunden:

  • Immer: Todesbescheinigung (vom Arzt ausgestellt)

  • Bei Ledigen: Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister oder Geburtsurkunde

  • Bei Verheirateten: Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Eheurkunde.

  • Bei Verwitweten:Zusätzlich zu den Unterlagen bei Verheirateten die Sterbeurkunde desEhegatten.

  • Bei Geschiedenen: Zusätzlich zu den Unterlagen bei Verheirateten das Scheidungsurteil mit Vermerk über die Rechtskraft.

Falls möglich, ist auch eine Kopie des Ausweises des/der Verstorbenen vorzulegen.

Die Unterlagen sind im Original vorzulegen. Für nicht in deutscher Sprache ausgestellte Urkunden ist eine Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzers beizubringen.

Bei Besonderheiten müssen weitere Unterlagen nachgefordert werden, wie z.B. Namenserklärung, Einbürgerungsurkunde, Vertriebenenausweis, Registrierschein.

Gebühren

  • Eine Sterbeurkunde, auch eine mehrsprachige, kostet derzeit 12 EUR.
  • Für die Krankenkasse und für Rentenzwecke wird je eine gebührenfreie
    Urkunde ausgestellt.

Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft

Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft

Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017, in Kraft getreten am 01.10.2017, wurde die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Bestehende Lebenspartnerschaften können durch Erklärung der Lebenspartner vor dem Standesbeamten – miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen – die bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Geben die Lebenspartner diese Erklärung nicht ab, bleiben die eingetragenen Lebenspartnerschaften nach bisherigem Recht bestehen. Neue eingetragene Lebenspartnerschaften können seit dem 01.10.2017 nicht mehr begründet werden.

Informationen zur Anmeldung der Umwandlung bestehender Lebenspartnerschaften erteilen wir Ihnen gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch.

Eheschließung

Eheschließung

Anmeldung der Eheschließung

Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung vorliegen. Bei der Anmeldung der Eheschließung erhalten Sie vom Standesbeamten ausführliche Informationen über die Möglichkeiten zur Namensführung in der Ehe.

Das Standesamt Mauern ist für die Anmeldung der Eheschließung zuständig, wenn Sie oder Ihr Partner/ Ihre Partnerin Ihren Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Standesamtes Mauern (Gemeinden Gammelsdorf, Hörgertshausen, Mauern und Wang) haben.

Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Hochzeitstermin erfolgen.

Die Anmeldung der Eheschließung ist von beiden Eheschließenden persönlich und gemeinsam zu beantragen (Ausnahme bei Bevollmächtigung aus wichtigen Gründen – das Formblatt dazu erhalten Sie im Standesamt)

Erforderliche Unterlagen:

Bezüglich der erforderlichen Unterlagen setzen Sie sich bitte telefonisch mit dem Standesamt in Verbindung.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Es werden nur Original-Unterlagen akzeptiert.
  • Versteht ein Verlobter die deutsche Sprache nicht bzw. nicht ausreichend, so ist zur Anmeldung der Eheschließung ein Dolmetscher mitzubringen.
  • Fremdsprachige Urkunden sind mit einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
  • Die Übersetzung ist von einem in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer zu fertigen.

Übersetzer/Dolmetscher finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de

Internationale Personenstandsurkunden nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) vom 08.09.1976 bedürfen keiner Übersetzung in die deutsche Sprache

Kosten:

  • Bei der Anmeldung der Eheschließung fallen Gebühren an (Auskunft darüber können Sie gerne bei uns erfragen).

  • Die Gebühren können bar oder mit EC-Karte beglichen werden.
Für die Anmeldung der Eheschließung bitten wir Sie mit uns vorab einen Termin zu vereinbaren.

Eheschließung

Nach erfolgter Anmeldung der Eheschließung können Sie nun mit uns einen Termin für Ihre standesamtliche Trauung vereinbaren. Selbstverständlich ist Ihre Eheschließung in jedem deutschen Standesamt möglich.

Für Ihre Trauung steht Ihnen im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Mauern, Schloßplatz 2, ein Trauzimmer zur Verfügung. Gerne können Sie dieses auch vorab besichtigen.

Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Trauzeugen erfolgen, sofern dies gewünscht wird. Die Zeugen müssen volljährig sein und können mit den Eheschließenden verwandt sein.

Wir weisen darauf hin, dass für Trauungen außerhalb der üblichen Öffnungszeit des Standesamts eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 70,– Euro berechnet werden muss.


Freie Trauungen

Neben der standesamtlichen Trauung bietet die Gemeinde Mauern den Schloßgarten zur Nutzung für Freie Trauungen an. Sollten Sie diesbezüglich Interesse haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Beurkundung einer Geburt

Beurkundung einer Geburt

Die Geburten von allen Kindern, die im Standesamtsbezirk Mauern (d.h. in den Gemeinden Gammelsdorf, Hörgertshausen, Mauern und Wang) geboren wurden, müssen im Standesamt Mauern beurkundet werden.

Sofern Ihr Kind im Rahmen einer Hausgeburt auf die Welt gekommen ist, benötigen wir neben den u.g. Urkunden und Unterlagen zusätzlich auch eine Bescheinigung einer Hebamme bzw. eines Arztes.

Um die Geburt Ihres Kindes beurkunden und Ihnen eine Geburtsurkunde ausstellen zu können, benötigen wir verschiedene Urkunden und Unterlagen. Welche Dokumente dies sind, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Insbesondere wenn ein Elternteil im Ausland geboren ist, oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist unter Umständen die Vorlage anderer bzw. auch weiterer Urkunden notwendig.

Folgende Dokumente werden für die Beurkundung grundsätzlich benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass beider Eltern

  • Nachweis der Geburt der Mutter
    (= Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister)
  • Nachweis der Geburt des Vaters
    (= Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister)
  • Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft (Ausfertigung für das Standesamt)
  • Erklärung über die gemeinsame Sorge
  • evtl. Geburtsurkunden von Geschwisterkindern
  • Wenn die Mutter verheiratet ist:
    Nachweis über die Eheschließung und die Namensführung in der Ehe (= Eheurkunde oder Abschrift/ Ausdruck (beglaubigt) aus dem Eheregister oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch)

  • Wenn die Mutter geschieden ist:
    Nachweis über die Eheschließung, die Scheidung und die aktuelle Namensführung (= Eheurkunde, Abschrift/ Ausdruck (beglaubigt) aus dem Eheregister, jeweils mit Scheidungsvermerk bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)

  • Wenn die Mutter verwitwet ist:
    Nachweis über die Eheschließung, die Auflösung und die aktuelle Namensführung (= Eheurkunde, Abschrift/ Ausdruck (beglaubigt) aus dem Eheregister, jeweils mit Auflösungsvermerk, Sterbeurkunde des verstorbenen Ehemannes)

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Sämtliche Urkunden müssen im Original vorgelegt werden. Kopien, auch sog. „beglaubigte Kopien“, können nicht anerkannt werden.

  • Bezüglich der Frage, welche Urkunden und Dokumente konkret in Ihrem Fall benötigt werden, können Sie sich, gerne auch schon vor der Geburt, bei uns telefonisch erkundigen.

  • Wenn Sie oder/und der andere Elternteil des Kindes im Ausland geboren sind/ist, eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit bwz. zusätzlich eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen/besitzt, empfehlen wir Ihnen, uns vor der Geburt des Kindes zu kontaktieren.

  • Von Urkunden in ausländischer Sprache (außer es handelt sich um internationale Personenstandsurkunden im Rahmen des Wiener CIEC Übereinkommens) muss eine Übersetzung von vor deutschen Gerichten beeidigten und anerkannten Übersetzern vorgelegt werden! Bitte lassen Sie die Urkunden nicht in Ihrem Heimatland übersetzen, da diese Übersetzungen nicht anerkannt werden können!

  • Die Aufzählung der vorstehend genannten erforderlichen Dokumente ist nicht vollständig. Unter Umständen sind je nach Fall weitere Nachweise erforderlich und vorzulegen. Bitte nehmen Sie diesbezüglich vorab mit uns Kontakt auf.

Nach Abschluss der Beurkundung erhalten Sie von uns drei gebührenfreie Geburtsurkunden für

  • Elterngeld

  • Kindergeld

  • Mutterschaftshilfe (=Krankenkasse)

Des Weiteren erhalten Sie von uns eine beliebige Anzahl gebührenpflichtiger Geburtsurkunden für Ihre persönlichen Unterlagen. Die Gebühr für diese Urkunden beträgt jeweils 12,00 € und ist sofort bei Abholung zu bezahlen.