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Meldewesen – Informationen aus dem Einwohnermeldeamt

Das Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Mauern weist darauf hin, dass vorausgefüllte Meldescheine nicht angenommen werden können. Zur Anmeldung ist es erforderlich, persönlich im Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Mauern zu erscheinen.

Nach Art. 32 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz – MeldeG) darf die Gemeinde als Meldebehörde sechs Monate vor einer Wahl den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familienname, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft besser bekannt als Jungwähler- oder Seniorenliste). Ferner besteht die Möglichkeit Parteien, Wählergruppen, Presse und Rundfunk Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen zu erteilen und Adressbuchverlagen Auskünfte über sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben das Recht, der Weitergabe Ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Schöttl und Frau Menzel vom Einwohnermeldeamt der VG Mauern zur Verfügung (Tel. 08764/89-25).