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Autor: admin

Kirchenaustritt

Kirchenaustritt

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung einer Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Bei persönlicher Erklärung müssen Sie dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Außerdem werden Daten zu Ihrer Taufe (Ort und Datum der Taufe sind freiwillige Angaben) und zu einer eventuellen Eheschließung abgefragt. Die Austrittserklärung wird wirksam mit der Entgegennahme durch den Standesbeamten.

Bei einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form muss ein Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten. Der Austritt wird dann erst am Tag des Eingangs beim Standesamt wirksam.

Bitte beachten Sie: Eine schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail an das Standesamt ist unwirksam.

Das Standesamt teilt einen Kirchenaustritt mit:

  • dem zuständigen Kirchensteueramt
  • der Meldebehörde
  • dem Finanzamt, sowie
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Austrittserklärung wirksam geworden ist. Nichtselbständige Beschäftigte können die
Änderung der Lohnsteuerbescheinigung im zuständigen Finanzamt beantragen.
Selbständige sollten den Austritt aus der Kirche dem Steuerberater mitteilen bzw. der
nächsten Steuererklärung eine Abschrift der Kirchenaustrittserklärung beifügen.

Kosten:

Für die Aufnahme einer Austrittserklärung einschließlich einer beglaubigten Abschrift
der Erklärung wird eine Gebühr von 35,– € erhoben.

Sterbefall

Beurkundung eines Sterbefalls

Das Standesamt Mauern ist für die Beurkundung aller Sterbefälle zuständig, die auf
dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Mauern eintreten.

Das Standesamt benötigt zur Beurkundung verschiedene Urkunden:

  • Immer: Todesbescheinigung (vom Arzt ausgestellt)

  • Bei Ledigen: Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister oder Geburtsurkunde

  • Bei Verheirateten: Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Eheurkunde.

  • Bei Verwitweten:Zusätzlich zu den Unterlagen bei Verheirateten die Sterbeurkunde desEhegatten.

  • Bei Geschiedenen: Zusätzlich zu den Unterlagen bei Verheirateten das Scheidungsurteil mit Vermerk über die Rechtskraft.

Falls möglich, ist auch eine Kopie des Ausweises des/der Verstorbenen vorzulegen.

Die Unterlagen sind im Original vorzulegen. Für nicht in deutscher Sprache ausgestellte Urkunden ist eine Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzers beizubringen.

Bei Besonderheiten müssen weitere Unterlagen nachgefordert werden, wie z.B. Namenserklärung, Einbürgerungsurkunde, Vertriebenenausweis, Registrierschein.

Gebühren

  • Eine Sterbeurkunde, auch eine mehrsprachige, kostet derzeit 12 EUR.
  • Für die Krankenkasse und für Rentenzwecke wird je eine gebührenfreie
    Urkunde ausgestellt.

Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft

Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft

Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017, in Kraft getreten am 01.10.2017, wurde die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Bestehende Lebenspartnerschaften können durch Erklärung der Lebenspartner vor dem Standesbeamten – miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen – die bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Geben die Lebenspartner diese Erklärung nicht ab, bleiben die eingetragenen Lebenspartnerschaften nach bisherigem Recht bestehen. Neue eingetragene Lebenspartnerschaften können seit dem 01.10.2017 nicht mehr begründet werden.

Informationen zur Anmeldung der Umwandlung bestehender Lebenspartnerschaften erteilen wir Ihnen gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch.

Beurkundung einer Geburt

Beurkundung einer Geburt

Die Geburten von allen Kindern, die im Standesamtsbezirk Mauern (d.h. in den Gemeinden Gammelsdorf, Hörgertshausen, Mauern und Wang) geboren wurden, müssen im Standesamt Mauern beurkundet werden.

Sofern Ihr Kind im Rahmen einer Hausgeburt auf die Welt gekommen ist, benötigen wir neben den u.g. Urkunden und Unterlagen zusätzlich auch eine Bescheinigung einer Hebamme bzw. eines Arztes.

Um die Geburt Ihres Kindes beurkunden und Ihnen eine Geburtsurkunde ausstellen zu können, benötigen wir verschiedene Urkunden und Unterlagen. Welche Dokumente dies sind, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Insbesondere wenn ein Elternteil im Ausland geboren ist, oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist unter Umständen die Vorlage anderer bzw. auch weiterer Urkunden notwendig.

Folgende Dokumente werden für die Beurkundung grundsätzlich benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass beider Eltern

  • Nachweis der Geburt der Mutter
    (= Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister)
  • Nachweis der Geburt des Vaters
    (= Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister)
  • Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft (Ausfertigung für das Standesamt)
  • Erklärung über die gemeinsame Sorge
  • evtl. Geburtsurkunden von Geschwisterkindern
  • Wenn die Mutter verheiratet ist:
    Nachweis über die Eheschließung und die Namensführung in der Ehe (= Eheurkunde oder Abschrift/ Ausdruck (beglaubigt) aus dem Eheregister oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch)

  • Wenn die Mutter geschieden ist:
    Nachweis über die Eheschließung, die Scheidung und die aktuelle Namensführung (= Eheurkunde, Abschrift/ Ausdruck (beglaubigt) aus dem Eheregister, jeweils mit Scheidungsvermerk bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)

  • Wenn die Mutter verwitwet ist:
    Nachweis über die Eheschließung, die Auflösung und die aktuelle Namensführung (= Eheurkunde, Abschrift/ Ausdruck (beglaubigt) aus dem Eheregister, jeweils mit Auflösungsvermerk, Sterbeurkunde des verstorbenen Ehemannes)

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Sämtliche Urkunden müssen im Original vorgelegt werden. Kopien, auch sog. „beglaubigte Kopien“, können nicht anerkannt werden.

  • Bezüglich der Frage, welche Urkunden und Dokumente konkret in Ihrem Fall benötigt werden, können Sie sich, gerne auch schon vor der Geburt, bei uns telefonisch erkundigen.

  • Wenn Sie oder/und der andere Elternteil des Kindes im Ausland geboren sind/ist, eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit bwz. zusätzlich eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen/besitzt, empfehlen wir Ihnen, uns vor der Geburt des Kindes zu kontaktieren.

  • Von Urkunden in ausländischer Sprache (außer es handelt sich um internationale Personenstandsurkunden im Rahmen des Wiener CIEC Übereinkommens) muss eine Übersetzung von vor deutschen Gerichten beeidigten und anerkannten Übersetzern vorgelegt werden! Bitte lassen Sie die Urkunden nicht in Ihrem Heimatland übersetzen, da diese Übersetzungen nicht anerkannt werden können!

  • Die Aufzählung der vorstehend genannten erforderlichen Dokumente ist nicht vollständig. Unter Umständen sind je nach Fall weitere Nachweise erforderlich und vorzulegen. Bitte nehmen Sie diesbezüglich vorab mit uns Kontakt auf.

Nach Abschluss der Beurkundung erhalten Sie von uns drei gebührenfreie Geburtsurkunden für

  • Elterngeld

  • Kindergeld

  • Mutterschaftshilfe (=Krankenkasse)

Des Weiteren erhalten Sie von uns eine beliebige Anzahl gebührenpflichtiger Geburtsurkunden für Ihre persönlichen Unterlagen. Die Gebühr für diese Urkunden beträgt jeweils 12,00 € und ist sofort bei Abholung zu bezahlen.

Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab dem 26. Juni 2012 ungültig

Aufgrund europäischer Vorgaben ergibt sich im deutschen Passrecht eine wichtige Änderung: Ab dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Für die Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig.

Das Bundesinnenministerium empfiehlt den von der Änderung betroffenen Eltern, bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig neue Reisedokumente für die Kinder bei ihrer zuständigen Passbehörde zu beantragen. Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und – je nach Reiseziel – Personalausweise zur Verfügung.

Meldewesen – Informationen aus dem Einwohnermeldeamt

Das Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Mauern weist darauf hin, dass vorausgefüllte Meldescheine nicht angenommen werden können. Zur Anmeldung ist es erforderlich, persönlich im Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Mauern zu erscheinen.

Nach Art. 32 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz – MeldeG) darf die Gemeinde als Meldebehörde sechs Monate vor einer Wahl den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familienname, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft besser bekannt als Jungwähler- oder Seniorenliste). Ferner besteht die Möglichkeit Parteien, Wählergruppen, Presse und Rundfunk Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen zu erteilen und Adressbuchverlagen Auskünfte über sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben das Recht, der Weitergabe Ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Schöttl und Frau Menzel vom Einwohnermeldeamt der VG Mauern zur Verfügung (Tel. 08764/89-25).

Der Katasterauszug zur Bauvorlage ist ab sofort im Rathaus der VG Mauern erhältlich

Die Verwaltungsgemeinschaft Mauern weist darauf hin, dass ab sofort der amtlich beglaubigte Katasterauszug zur Bauvorlage im Rathaus eingeholt werden kann. Zu den Bauvorlagen für einen Bauantrag zählt gemäß Bauvorlagenverordnung (§ 7 BauVorlV) u. a. ein höchstens ein halbes Jahr alter Auszug aus dem Liegenschaftskataster. Der Auszug enthält Flurstücks- und Eigentümerangaben aus dem automatisierten Liegenschaftsbuch zum Baugrundstück und den umliegenden benachbarten Grundstücken. Der Auszug kann vom Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer für eine Gebühr von 30,– € im Liegenschaftsamt bei der Verwaltungsgemeinschaft Mauern, Schloßplatz 2, 85419 Mauern, Zimmer Nr. 20 während der allgemeinen Amtsstunden abgeholt werden.